AGB | |
Allgemeine Geschäftsbedingungen
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1. Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle von dem Auftraggeber
auszuführenden
Arbeiten und Lieferungen. Mündliche Nebenabreden sind nur dann wirksam,
wenn sie von dem Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden. Soweit
die Bestätigung des Käufers bzw. Auftraggebers abweichende Bestimmungen
enthält, gelten diese nur wenn sie von dem Auftragnehmer schriftlich
anerkannt werden. Soweit der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber in fortlaufender
Geschäftsverbindung
steht, gelten diese Bedingungen für jeden Auftrag auch dann, wenn die
Bedingungen nicht jeder einzelnen Auftragsbestätigung ausdrücklich
beigelegt sind, oder auf sie Bezug genommen wird.
2. Angebote
Angebote des Auftragnehmers über Preise und Lieferzeiten sind freibleibend.
Sie erfolgen unter dem Vorbehalt termingerechter Selbstlieferung. Zwischenverkauf
bleibt vorbehalten. Maß-, Gewicht- und Leistungsangaben sowie Abbildungen
sind annähernd und unverbindlich. Ein Auftrag kommt erst durch die schriftliche
Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer zustande. Der Auftragnehmer
behält sich eine Frist von drei Wochen für die Annahme eines Angebots
vor. Mündliche Abreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung
durch den Auftragnehmer. Für den Umfang der Lieferung ist ausschließlich
die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
3. Liefertermine
Die angegebenen Lieferzeiten rechnen vom Tage der schriftlichen Auftragsbestätigung
an. Sofern zur Durchführung des Auftrags eine Mitwirkungshandlung des
Auftraggebers erforderlich ist, beginnt die angegebene Lieferfrist mit dem
Tage, an dem der Auftraggeber diese Mitwirkungshandlung vollständig erfüllt
hat. Die Liefer- und Fertigungstermine gelten im übrigen vorbehaltlich
unvorhergesehener Hindernisse, wie höherer Gewalt, Betriebsstörungen
und dergleichen, sowohl im eigenen Betrieb des Auftraggebers, als auch bei
dessen Herstellerwerken. Erfolgt die Lieferung nicht zu dem angegebenen Termin,
so kann der Auftraggeber nach Ablauf von zwei Wochen dem Auftragnehmer eine
Nachfrist von drei Wochen setzen mit der Erklärung, nach fruchtlosem Ablauf
dieser Frist vom Vertrag zurückzutreten. Außergewöhnliche Ereignisse,
die für den Auftragnehmer unabwendbar sind, wie Brand, Überschwemmung,
ungewöhnliche Witterungsverhältnisse, Arbeitskämpfe, hoheitliche
Maßnahmen, Verkehrsstörungen, allgemeine Energieverknappung usw.
befreien den Auftragnehmer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Fall
der Unmöglichkeit voll von der Leistungsverpflichtung. Im Falle des Leistungsverzuges
des Auftragnehmers oder der von ihr zu vertretenden Unmöglichkeit der
Leistung sind Schadenersatzansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen,
es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers,
ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
4. Gefahrenübertragung
Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz der Auftragnehmer.
Lieferungen erfolgen ausschließlich auf Gefahr des Auftraggebers. Die
Gefahr geht spätestens mit Absendung der Lieferteile auf den Auftraggeber über,
und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen und die Auftragnehmer noch
andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen
hat. Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Sendung durch die
Auftragnehmer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden
sowie versicherbare Risiken versichert. Verzögert sich der Versand infolge
von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr
vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über, jedoch
ist der Auftragnehmer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers
die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
5. Preis und Zahlung
Die Preise verstehen sich, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen
sind, ab Werk. Erfolgt die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsabschluß,
und haben sich seitdem die Herstellungskosten, insbesondere aufgrund Erhöhung
der Energiepreise und der Lohn- und Gehaltstarifverträge oder Steuern
oder sonstige Abgaben erhöht, wird ein entsprechend erhöhter Verkaufspreis
berechnet. Alle Preisangaben erfolgen ausschließlich Mehrwertsteuer,
wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die Zahlung der Rechnung
hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, sofort bei Lieferung in bar zu
erfolgen. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer
Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht aber an erfüllungshalber
angenommen. Einbeziehungs- und Diskontenspesen werden zusätzlich erhoben.
Skontoabzüge sind unzulässig, falls nicht ausdrücklich schriftlich
etwas anderes vereinbart wird. Wenn Teilzahlungen vereinbart wurden, sind
die Abzahlungsbeträge pünktlich zu entrichten. Gerät der Auftraggeber
mit mehr als einer Rate in Rückstand, wird der gesamte Rest sofort fällig,
auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit ablaufen.
6. Rücktrittsrechte der Auftragnehmer
Wesentliche Verschlechterungen der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers
berechtigen die Auftragnehmer, Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen zu
verlangen oder vom Vertrage zurückzutreten.
7. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist bei Kaufverträgen richtet sich nach dem
Bürgerlichen Gesetzbuch, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart
ist. Die Gewährleistung gilt nur, wenn der Standort der Maschine in der
Bundesrepublik Deutschland ist. Bei Garantiezeiten von mehr als 6 Monaten können
wir vom 7. Monat an eine Fahrkostenpauschale nach unseren jeweils gültigen
Sätzen berechnen, wenn unser Kundendienst zur Prüfung oder Behebung
eines garantiepflichtigen Mangels zum Standort des Gerätes fahren muss.
Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn nach den Feststellungen der
Auftragnehmer von unbefugter Seite ohne ihre Einwilligung an dem Gerät
unsachgemäße Arbeiten durchgeführt wurden. Unsere Garantie
umfasst ohne ihre Einwilligung nicht solche Schäden, die durch die übermäßige
Beanspruchung, unsachgemäße Behandlung und Wartung, Verwendung ungeeigneter
Betriebsmittel sowie durch Nichtbeachten der Gebrauchsanweisung entstehen.
Das gilt auch für Schäden, die als Folge normaler Abnutzung auftreten.
Die Obliegenheiten des §37 des Handelsgesetzbuches gelten mit der Maßnahme,
dass die Auftragnehmer, die Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches sind,
alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen binnen drei
Werktagen nach der Lieferung, in jeden Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau
schriftlich anzuzeigen hat. Für den Auftraggeber, der kein Kaufmann im
Sinne des Handelsgesetzbuches ist, verlängert sich diese Frist um eine
Woche. Rügen gegenüber Außendienstmitarbeitern der Auftraggeber
sind unbeachtlich. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche
Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet der Gewährleistungsrechte
entgegenzunehmen. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge werden
die Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer auf Nachbesserung
oder Ersatzlieferung nach ihrer Wahl beschränkt. Dem Auftraggeber wird
jedoch das Recht vorbehalten, bei Fehlschlägen der Nachbesserung oder
Ersatzlieferung Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung
des Vertrages zu verlangen. Bei Verkauf gebrauchter Geräte wird die Gewährleistung
grundsätzlich ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers
aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und
unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit der Auftragnehmer, ihres gesetzlichen Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen. Bei Verkauf gebrauchter Geräte oder soweit
neue Geräte auf gebrauchte Fahrzeuge montiert und die Fahrzeuge mit verkauft
werden, ist jede Gewährleistung für die gebrauchten Geräte
oder Fahrzeuge ausgeschlossen.
8. Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber 5% Zinsen über dem jeweils gültigen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen.
9. Aufrechnung
Die Aufrechnung der Gegenforderung ist nur soweit zulässig, als sie von
dem Auftragnehmer anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig
festgestellt sind. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch
den Auftraggeber aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden
Geschäftsverbindung wird ausgeschlossen.
10. Pauschalierter Schadenersatz
Sofern dem Auftragnehmer Schadenersatzansprüche, auf Nichterfüllung
oder Ansprüche auf Wertminderung gegenüber dem Auftraggeber zustehen,
kann dieser unabhängig von der tatsächlichen Höhe einen pauschalierten
Schadenersatz in Höhe von 15% der Rechnung geltend machen. Die Geltendmachung
eines tatsächlich höheren Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Der Auftraggeber kann den Nachweis führen, dass ein Schaden oder eine
Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als
die Pauschale ist.
11. Haftungsbefreiung
Werden zwingend vorgeschriebene Schutzvorrichtungen auf ausdrücklichen
Wunsch des Auftraggebers nicht bezogen, so ist der Auftragnehmer von jeglicher
Haftung befreit, sofern es infolge des Fehlens der Schutzvorrichtung zu Schäden
kommt.
12. Montage/ Reparaturbedingungen
Die Montage und Inbetriebnahme ist in den Preisen grundsätzlich nicht
inbegriffen. Wird die Montage durch die Monteure der Auftragnehmer ausgeführt,
so berechnet dieser hierfür die jeweilig gültigen Stundensätze.
Für Montagen von hydraulischen Ladegeräten außerhalb des Herstellerwerkes
ist neben einer Fachkraft eine Werkstatt kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Etwa bei der Montage notwendig werdende Maurer-, Zimmerer- oder Schmiedearbeiten
gehen ebenfalls zu Lasten des Käufers. Von dem Auftragnehmer angenommene
Montagepreise behalten nur Gültigkeit, wenn seitens der Auftraggeber bei
Ankunft der Monteure alles so vorbereitet ist, dass mit der Montage unverzüglich
begonnen werden kann.
Berechnung des Auftrages:
Die Berechnung erfolgt nach den jeweils gültigen Sätzen.
Kostenvoranschlag:
Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben
und als verbindlich bezeichnet werden. Sollten die Auftragnehmer bei der Instandsetzung
die Ausführung zusätzlicher Arbeiten als notwendig erachten, so kann
der Umfang der Arbeiten ohne Rückfrage 15% überschritten werden.
Die zwecks Abgabe eines Kostenvoranschlages gemachten Leistungen und Lieferungen
besonderer Art werden dem Auftraggeber denn berechnet, wenn es nicht zur Ausführung
der Instandsetzung oder nur zu einer solchen in abgeänderter Form kommt.
Haftung:
Für Schäden und Verlust an den ihr zur Instandsetzung oder Aufbau übergebenen
Gegenständen haftet der Auftagnehmer nur, soweit ihm Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt auch für die Haftung
von Schäden, die bei der Probefahrt bzw. Überführung entstehen.
13. Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum bis zur völligen Bezahlung
des Kauf- oder Vertragsgegenstandes sowie etwaiger anderer zu gleicher Zeit
noch offener Rechnungsbeträge aus anderen Geschäften einschließlich
Zinsen und sonstiger Nebenbeträge vor. (Kontokorrentvorbehalt) Während
der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Auftraggeber verpflichtet das Vorbehaltseigentum
gegen Eingriffe von dritter Seite zu sichern sowie unverzüglich gegen
Feuer ?für fremde Rechnung? zu sichern und dieses auf Verlangen nachzuweisen.
Andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt auf Kosten des Auftraggebers selbst
eine Versicherung abzuschließen. Der Auftraggeber ist verpflichtet Pfändungen
des Vorbehaltseigentums der Auftagnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen
und dem Pfandgläubiger auf den Eigentumsvorbehalt der Auftragnehmer hinzuweisen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, über die Vorbehaltsware nur im Rahmen
des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu verfügen.
Wird das Vorbehaltseigentum vom Auftraggeber weiter veräußert, so
tritt er hiermit bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises nebst
Zinsen und Kosten die aus der Weiterverwertung an Dritte erworbenen Forderungen
und Rechte an die Auftragnehmer ab.
Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungs- und Versicherungspflichten und den
sich aus dem Eigentumsvorbehalt des Verkäufers ergebenen Pflichten nicht
nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen
das gerichtliche Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet, so wird die
gesamte Restschuld fällig. Auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit
laufen. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt. So erlischt das Gebrauchsrecht
des Auftraggebers an dem Gegenstand. Bei Kaufleuten wird ein Zurückbehaltungsrecht
ausdrücklich ausgeschlossen. Die Auftragnehmer sind berechtigt, sofort
die Herausgabe zu verlangen.
Hat der Auftraggeber durch Einbau des gelieferten Gegenstandes Eigentum an
diesem erworben, so verzichtet der Auftraggeber auf sein erworbenes Eigentum
und verpflichtet sich, den Gegenstand an den Auftragnehmer zu übereignen.
Alle durch die Wiederinbesitznahme des Gegenstandes entstehenden Kosten trägt
der Auftaggeber.
Die Auftragnehmer sind berechtigt, den wieder in Besitz genommenen Gegenstand
nebst Zubehör durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten.
Der Erlös nach Abzug der Kosten wird dem Auftraggeber auf seine Gesamtschuld
gutgebracht. Bei Vergleichsverfahren oder Konkursen gilt das Aussonderungsrecht
im Sinne des §43 der Konkursordnung an Ware und Erlös als vereinbart.
14. Konzernvorbehalt
Der Eigentumsvorbehalt (Kontokorrentvorbehalt) sichert auch alle gegenwärtigen
und zukünftigen (Kontokorrentforderungen) der Firma:
Bau- und Landtechnik GmbH Herzberg
15. Gerichtsstand
Sind alle Parteien Vollkaufleute, so wird Bad Liebenwerda als Gerichtsstand
vereinbart.
16. Mietgeschäfte
Bei Abgeltung der monatlichen Mietpauschale wurde die normale Schichtzeit (8
Std.) täglich, durchschnittlich bis zu 22 Arbeitstagen im Monat zu
Grunde gelegt. Ansonsten gelten die allgemeinen Mietbedingungen lt. unserem
Mietvertrag.
letzte Änderung:
09.06.2005 |
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